Der Schwangerschaftsabbruch ist immer noch im § 218 des Strafgesetzbuches geregelt. Das verhindert, dass die Klinikträger verpflichtet werden können, ein ausreichendes Versorgungsangebot bereitzustellen. Sehenden Auges werden Frauen im Norden Schleswig-Holsteins so der immer angespannteren Versorgungssituation ausgesetzt. Gemeinsam mit vielen Schleswig-Holsteiner*innen gehen wir dagegen vor.